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Fragen zur geänderten Erhebung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge<br>ab 1. Januar 2015

Datum:
Veröffentlicht: 9.11.14
Von:
Text eingestellt von Bruno Popp

Keine neue Steuer, sondern nur ein neues automatisiertes Erhebungsverfahren

Keine neue Steuer, sondern nur ein neues automatisiertes Erhebungsverfahren
Ab 1. Januar 2015 wird es ein automatisches Verfahren zum Einbehalt von Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer geben.
Dazu häufig gestellte Fragen und Antworten:
  • Handelt es sich bei der Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer um eine neue Kirchensteuer?
    Nein, das automatische Verfahren zum Einbehalt von Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer, das ab 1.1.2015 zur  Anwendung kommen soll, ist keine neue Kirchensteuer. Grundsätzlich wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommenssteuer erhoben. Da Kapitalerträge generell Einkünfte sind, die der Einkommensteuer unterliegen, wurde auch bisher die Kirchensteuer auf Basis der Kapitalerträge bzw. der darauf zu entrichtenden Kapitalertragsteuer festgesetzt. Es handelt sich also nicht um eine neue Steuer, sondern lediglich um ein neues automatisiertes Erhebungsverfahren.

  • Warum erfolgt eine Änderung im Erhebungsverfahren der Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer? 
    Die Abgeltungsteuer wurde zum 1. Januar 2009 eingeführt. Ihr Ziel ist es, Kapitalerträge mit einem pauschalen Steuersatz an ihrer Quelle anonym zu besteuern. Dazu führen Banken, Versicherungen und Kapitalgesellschaften auf Kapitalerträge 25 % Einkommensteuer an die Finanzämter ab. Auch die Erhebung der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer sollte der Systematik der Abgeltungssteuer folgen. Da eine dafür erforderliche Datenbank bei Einführung der Abgeltungssteuer im Jahre 2009 nicht zur Verfügung stand, wurde zunächst ein Übergangsverfahren eingerichtet.  Ab 1.1.2015 wird die Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer nun in das System der Abgeltungssteuer eingebunden, d.h. wie die Kapitalertragsteuer selbst wird auch die darauf entfallende Kirchensteuer direkt an der Quelle der Auszahlung abgezogen und im Namen des Kunden an die Finanzverwaltung abgeführt.

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